Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 44a WaffG vom 06.07.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 44a WaffG, alle Änderungen durch Artikel 1 3. WaffRÄndG am 6. Juli 2017 und Änderungshistorie des WaffG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 44a WaffG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.07.2017 geltenden Fassung
§ 44a WaffG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166; dieser geändert durch Artikel 8 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 44a Behördliche Aufbewahrungspflichten


(Text alte Fassung)

(1) Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden haben alle Unterlagen, die für die Feststellung der gegenwärtigen und früheren Besitzverhältnisse sowie die Rückverfolgung von Verkaufswegen erforderlich sind, aufzubewahren.

(2) Die Aufbewahrungspflicht bezieht sich sowohl auf eigene
Unterlagen als auch auf nach § 17 Abs. 6 Satz 2 und 3 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426) geändert worden ist, übernommene Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbücher.

(3) 1 Für die Waffenherstellungsbücher beträgt die Aufbewahrungsfrist mindestens 30 Jahre. 2 Für alle anderen Unterlagen einschließlich
der Einfuhr- und Ausfuhraufzeichnungen beträgt die Aufbewahrungsfrist mindestens 20 Jahre.

(Text neue Fassung)

1 Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden haben alle Unterlagen, die für die Feststellung der gegenwärtigen und früheren Besitzverhältnisse sowie die Rückverfolgung von Verkaufswegen erforderlich sind, einschließlich der Aufzeichnungen zu Verbringungen 30 Jahre aufzubewahren. 2 Ferner haben die in Satz 1 genannten Behörden zehn Jahre alle Unterlagen aufzubewahren, aus denen sich die Versagung einer waffenrechtlichen Erlaubnis

1. wegen fehlender Zuverlässigkeit
nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2, 3 oder Nummer 4 oder

2. wegen fehlender persönlicher Eignung nach § 4 Absatz 1 Nummer
2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2,

einschließlich
der Gründe hierfür, ergibt.

(heute geltende Fassung)