Tools:
Update via:
Änderung § 52a WaffG vom 06.07.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 52a WaffG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. WaffGuaÄndG am 6. Juli 2017 und Änderungshistorie des WaffGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 52a WaffG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.07.2017 geltenden Fassung | § 52a WaffG n.F. (neue Fassung) in der am 06.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2133 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 52a Strafvorschriften | (Text neue Fassung)§ 52a (aufgehoben) |
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 53 Absatz 1 Nummer 19 bezeichnete Handlung vorsätzlich begeht und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffe oder Munition abhanden kommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5162/al0-62522.htm