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Änderung § 15b WaffG vom 27.06.2020
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§ 15b WaffG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 15b WaffG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 228 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15b Fachbeirat Schießsport | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen Ausschuss zu bilden, in den neben Vertretern der beteiligten Bundes- und Landesbehörden auch Vertreter des Sports zu berufen sind und der das Bundesverwaltungsamt in Fragen der Anerkennung eines Schießsportverbandes und der Genehmigung von Schießsportordnungen nach § 15a Abs. 2 und 3 unter Berücksichtigung waffentechnischer Fragen berät. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen Ausschuss zu bilden, in den neben Vertretern der beteiligten Bundes- und Landesbehörden auch Vertreter des Sports zu berufen sind und der das Bundesverwaltungsamt in Fragen der Anerkennung eines Schießsportverbandes und der Genehmigung von Schießsportordnungen nach § 15a Abs. 2 und 3 unter Berücksichtigung waffentechnischer Fragen berät. |
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