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Änderung § 37h WaffG vom 01.09.2020

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§ 37h WaffG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2020 geltenden Fassung
§ 37h WaffG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166; dieser geändert durch Artikel 8 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840

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§ 37h (neu)


(Text neue Fassung)

§ 37h Ausstellung einer Anzeigebescheinigung


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(1) 1 Über die Anzeige

1. der Unbrauchbarmachung nach § 37b Absatz 2 Satz 1,

2. des Umgangs mit einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe nach § 37d Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie

3. des Besitzes eines Magazins oder Magazingehäuses nach § 58 Absatz 17 Satz 1

hat die zuständige Behörde dem Anzeigenden eine Anzeigebescheinigung auszustellen. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn der Anzeigende Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 ist.

(2) Die Anzeigebescheinigung enthält

1. vom Anzeigenden die Daten nach § 37f Absatz 1 Nummer 3,

2. den Anlass der Anzeige nach § 37b Absatz 2 Satz 1, § 37d Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder § 58 Absatz 17 Satz 1,

3. den Zeitpunkt, an dem der zuständigen Behörde die Anzeige zugegangen ist, sowie

4. die Angaben nach § 37f Absatz 1 Nummer 5 und 6.