Änderung § 39b WaffG vom 01.09.2020

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§ 39b WaffG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2020 geltenden Fassung
§ 39b WaffG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166; dieser geändert durch Artikel 8 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840

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§ 39b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 39b Erwerb, Besitz und Aufbewahrung von Salutwaffen


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(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Salutwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5 ist insbesondere anzuerkennen, wenn der Antragsteller die Salutwaffen für

1. Theateraufführungen,

2. Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder

3. für die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder Veranstaltungen der Brauchtumspflege

benötigt.

(2) Ein Nachweis der Sachkunde nach § 7 ist für die Erteilung der Erlaubnis nicht erforderlich.

(3) 1 § 36 Absatz 3, 4 und 6 ist auf Salutwaffen nicht anzuwenden. 2 Sind Regelungen einer auf Grund von § 36 Absatz 5 erlassenen Rechtsverordnung anwendbar, sind Salutwaffen wie von der Erlaubnispflicht freigestellte Waffen zu behandeln.




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