Tools:
Update via:
Änderung § 15b WaffG vom 01.04.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 15b WaffG, alle Änderungen durch Artikel 1 WaffGuaÄndG am 1. April 2008 und Änderungshistorie des WaffGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 15b WaffG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung | § 15b WaffG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 426 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 15b (neu) | (Text neue Fassung)§ 15b Fachbeirat Schießsport |
Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen Ausschuss zu bilden, in den neben Vertretern der beteiligten Bundes- und Landesbehörden auch Vertreter des Sports zu berufen sind und der das Bundesverwaltungsamt in Fragen der Anerkennung eines Schießsportverbandes und der Genehmigung von Schießsportordnungen nach § 15a Abs. 2 und 3 unter Berücksichtigung waffentechnischer Fragen berät. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5162/al11702-0.htm