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Änderung § 8 WaffG vom 25.07.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 4. SprengGÄndG am 25. Juli 2009 und Änderungshistorie des WaffGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 8 WaffG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2009 geltenden Fassung | § 8 WaffG n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 Abs. 5 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Bedürfnis, allgemeine Grundsätze | |
(Text alte Fassung) (1) Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung | (Text neue Fassung) Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung |
1. besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und 2. die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind. | |
(2) Ein Bedürfnis im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 liegt insbesondere vor, wenn der Antragsteller 1. Mitglied eines schießsportlichen Vereins ist, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört, oder 2. Inhaber eines gültigen Jagdscheines ist. | |
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