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Änderung § 22 WaffG vom 25.07.2009

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§ 22 WaffG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2009 geltenden Fassung
§ 22 WaffG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 5 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Fachkunde


(1) 1 Die Fachkunde ist durch eine Prüfung vor der zuständigen Behörde nachzuweisen. 2 Die Fachkunde braucht nicht nachzuweisen, wer die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllt.

(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über

1. die notwendigen Anforderungen an die waffentechnischen und waffenrechtlichen Kenntnisse, auch beschränkt auf bestimmte Waffen- und Munitionsarten (Fachkunde),

2. die Prüfung und das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen,

(Text alte Fassung)

3. die Anforderungen an Art, Umfang und Nachweis der beruflichen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2

(Text neue Fassung)

3. die Anforderungen an Art, Umfang und Nachweis der beruflichen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 2

zu erlassen.