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Änderung § 29 WaffG vom 25.07.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 29 WaffG, alle Änderungen durch Artikel 3 4. SprengGÄndG am 25. Juli 2009 und Änderungshistorie des WaffGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 29 WaffG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2009 geltenden Fassung | § 29 WaffG n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 Abs. 5 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062 |
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(Textabschnitt unverändert) § 29 Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes | |
(Text alte Fassung) (1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) und sonstiger Waffen oder Munition, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, in den Geltungsbereich des Gesetzes kann erteilt werden, wenn | (Text neue Fassung) (1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) und sonstiger Waffen oder Munition, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, in den Geltungsbereich des Gesetzes kann erteilt werden, wenn |
1. der Empfänger zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition berechtigt ist und 2. der sichere Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition Berechtigten gewährleistet ist. | |
(2) Sollen Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden, wird die Erlaubnis nach Absatz 1 als Zustimmung zu der Erlaubnis des anderen Mitgliedstaates für das betreffende Verbringen erteilt. | (2) Sollen Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden, wird die Erlaubnis nach Absatz 1 als Zustimmung zu der Erlaubnis des anderen Mitgliedstaates für das betreffende Verbringen erteilt. |
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