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Änderung § 44 WaffG vom 25.07.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 44 WaffG, alle Änderungen durch Artikel 3 4. SprengGÄndG am 25. Juli 2009 und Änderungshistorie des WaffGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 44 WaffG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2009 geltenden Fassung | § 44 WaffG n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 Abs. 5 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062 |
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(Textabschnitt unverändert) § 44 Übermittlung an und von Meldebehörden | |
(1) Die für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zuständige Behörde teilt der für den Antragsteller zuständigen Meldebehörde die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis mit. Sie unterrichtet ferner diese Behörde, wenn eine Person über keine waffenrechtlichen Erlaubnisse mehr verfügt. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Meldebehörden teilen den Waffenerlaubnisbehörden Namensänderungen, Wegzug und Tod der Einwohner mit, für die das Vorliegen einer waffenrechtlichen Erlaubnis gespeichert ist. | (Text neue Fassung) (2) Die Meldebehörden teilen den Waffenerlaubnisbehörden Namensänderungen, Zuzug, Wegzug und Tod der Einwohner mit, für die das Vorliegen einer waffenrechtlichen Erlaubnis gespeichert ist. |
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