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Änderung § 42c WaffG vom 31.10.2024

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§ 42c WaffG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.10.2024 geltenden Fassung
§ 42c WaffG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.10.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332

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§ 42c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 42c Kontrollbefugnis zum Verbot des Führens von Waffen und Messern bei öffentlichen Veranstaltungen, im öffentlichen Personenfernverkehr und in Verbotszonen


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1 Die zuständige Behörde kann zur Durchsetzung gesetzlicher Waffen- und Messerverbote nach § 42 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4a Satz 1 und § 42b Absatz 1 sowie von Waffen- und Messerverbotszonen nach § 42 Absatz 5 im räumlichen Geltungsbereich dieser gesetzlichen Waffen- und Messerverbote sowie im räumlichen Geltungsbereich der Waffen- und Messerverbotszonen Personen kurzzeitig anhalten, befragen, mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen sowie die Person durchsuchen. 2 Die Auswahl der nach Satz 1 kontrollierten Person anhand eines Merkmals im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 des Grundgesetzes ohne sachlichen, durch den Zweck der Maßnahme gerechtfertigten Grund ist unzulässig.