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Änderung § 22 WaffG vom 27.06.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 22 WaffG, alle Änderungen durch Artikel 228 11. ZustAnpV am 27. Juni 2020 und Änderungshistorie des WaffGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 22 WaffG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 22 WaffG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 228 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 Fachkunde | |
(1) 1 Die Fachkunde ist durch eine Prüfung vor der zuständigen Behörde nachzuweisen. 2 Die Fachkunde braucht nicht nachzuweisen, wer die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllt. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über | (Text neue Fassung) (2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über |
1. die notwendigen Anforderungen an die waffentechnischen und waffenrechtlichen Kenntnisse, auch beschränkt auf bestimmte Waffen- und Munitionsarten (Fachkunde), 2. die Prüfung und das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen, 3. die Anforderungen an Art, Umfang und Nachweis der beruflichen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 2 zu erlassen. |
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