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Änderung § 39a WaffG vom 27.06.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 39a WaffG, alle Änderungen durch Artikel 228 11. ZustAnpV am 27. Juni 2020 und Änderungshistorie des WaffG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 39a WaffG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 39a WaffG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 228 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

(Textabschnitt unverändert)

§ 39a Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Regelungen zur Unbrauchbarmachung von Schusswaffen zu treffen; insbesondere kann es

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Regelungen zur Unbrauchbarmachung von Schusswaffen zu treffen; insbesondere kann es

1. die Vornahme der Unbrauchbarmachung von bestimmten Qualifikationen abhängig machen,

2. darauf bezogene Dokumentationen und Mitteilungen verlangen und

3. Regelungen in Bezug auf vor Inkrafttreten dieser Bestimmung unbrauchbar gemachte Schusswaffen treffen.

vorherige Änderung

(2) 1 Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anwendbarkeit von Vorschriften des Waffengesetzes auf unbrauchbar gemachte Schusswaffen zu regeln sowie den Umgang mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4) zu verbieten oder zu beschränken oder mit bestimmten Verpflichtungen zu verbinden; insbesondere kann es



(2) 1 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anwendbarkeit von Vorschriften des Waffengesetzes auf unbrauchbar gemachte Schusswaffen zu regeln sowie den Umgang mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4) zu verbieten oder zu beschränken oder mit bestimmten Verpflichtungen zu verbinden; insbesondere kann es

1. bestimmte Arten des Umgangs mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen verbieten oder unter Genehmigungsvorbehalt stellen und

2. Anzeigen oder Begleitdokumente vorschreiben.

2 Durch die Verordnung können diejenigen Teile der Anlage 2 zu diesem Gesetz, die unbrauchbar gemachte Schusswaffen betreffen, aufgehoben werden.