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Änderung § 59 WaffG vom 27.06.2020
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§ 59 WaffG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 59 WaffG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 228 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 59 Verwaltungsvorschriften | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium des Innern erlässt allgemeine Verwaltungsvorschriften über den Erwerb und das Führen von Schusswaffen durch Behörden und Bedienstete seines Geschäftsbereichs sowie über das Führen von Schusswaffen durch erheblich gefährdete Hoheitsträger im Sinne von § 55 Abs. 2; die anderen obersten Bundesbehörden und die Deutsche Bundesbank erlassen die Verwaltungsvorschriften für ihren Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erlässt allgemeine Verwaltungsvorschriften über den Erwerb und das Führen von Schusswaffen durch Behörden und Bedienstete seines Geschäftsbereichs sowie über das Führen von Schusswaffen durch erheblich gefährdete Hoheitsträger im Sinne von § 55 Abs. 2; die anderen obersten Bundesbehörden und die Deutsche Bundesbank erlassen die Verwaltungsvorschriften für ihren Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. |
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