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Synopse aller Änderungen des WaffG am 15.08.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. August 2013 durch Artikel 2 des BGebGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WaffG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

WaffG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
WaffG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 84 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen
    § 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste
    § 3 Umgang mit Waffen oder Munition durch Kinder und Jugendliche
Abschnitt 2 Umgang mit Waffen oder Munition
    Unterabschnitt 1 Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse
       § 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis
       § 5 Zuverlässigkeit
       § 6 Persönliche Eignung
       § 7 Sachkunde
       § 8 Bedürfnis, allgemeine Grundsätze
       § 9 Inhaltliche Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Anordnungen
    Unterabschnitt 2 Erlaubnisse für einzelne Arten des Umgangs mit Waffen oder Munition, Ausnahmen
       § 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen
       § 11 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition mit Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
       § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
    Unterabschnitt 3 Besondere Erlaubnistatbestände für bestimmte Personengruppen
       § 13 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken
       § 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen
       § 15 Schießsportverbände, schießsportliche Vereine
       § 15a Sportordnungen
       § 15b Fachbeirat Schießsport
       § 16 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Brauchtumsschützen, Führen von Waffen und Schießen zur Brauchtumspflege
       § 17 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssammler
       § 18 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssachverständige
       § 19 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition, Führen von Schusswaffen durch gefährdete Personen
       § 20 Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge Erbfalls
    Unterabschnitt 4 Besondere Erlaubnistatbestände für Waffenherstellung, Waffenhandel, Schießstätten, Bewachungsunternehmer
       § 21 Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel
       § 21a Stellvertretungserlaubnis
       § 22 Fachkunde
       § 23 Waffenbücher
       § 24 Kennzeichnungspflicht, Markenanzeigepflicht
       § 25 Ermächtigungen und Anordnungen
       § 26 Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung
       § 27 Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten
       § 28 Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal
       § 28a Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmen und ihr Bewachungspersonal für Bewachungsaufgaben nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung
    Unterabschnitt 5 Verbringen und Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes
       § 29 Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes
       § 30 Verbringen von Waffen oder Munition durch den Geltungsbereich des Gesetzes
       § 31 Verbringen von Waffen oder Munition aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union
       § 32 Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass
       § 33 Anmelde- und Nachweispflicht bei Verbringen oder Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes
    Unterabschnitt 6 Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten
       § 34 Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht
       § 35 Werbung, Hinweispflichten, Handelsverbote
       § 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition
       § 37 Anzeigepflichten
       § 38 Ausweispflichten
       § 39 Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau
    Unterabschnitt 7 Verbote
       § 40 Verbotene Waffen
       § 41 Waffenverbote für den Einzelfall
       § 42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen
       § 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
Abschnitt 3 Sonstige waffenrechtliche Vorschriften
    § 43 Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten
    § 43a Nationales Waffenregister
    § 44 Übermittlung an und von Meldebehörden
    § 44a Behördliche Aufbewahrungspflichten
    § 45 Rücknahme und Widerruf
    § 46 Weitere Maßnahmen
    § 47 Verordnungen zur Erfüllung internationaler Vereinbarungen oder zur Angleichung an Gemeinschaftsrecht
    § 48 Sachliche Zuständigkeit
    § 49 Örtliche Zuständigkeit
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 50 Kosten
(Text neue Fassung)

    § 50 Gebühren und Auslagen
Abschnitt 4 Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 51 Strafvorschriften
    § 52 Strafvorschriften
    § 52a Strafvorschriften
    § 53 Bußgeldvorschriften
    § 54 Einziehung und erweiterter Verfall
Abschnitt 5 Ausnahmen von der Anwendung des Gesetzes
    § 55 Ausnahmen für oberste Bundes- und Landesbehörden, Bundeswehr, Polizei und Zollverwaltung, erheblich gefährdete Hoheitsträger sowie Bedienstete anderer Staaten
    § 56 Sondervorschriften für Staatsgäste und andere Besucher
    § 57 Kriegswaffen
Abschnitt 6 Übergangsvorschriften, Verwaltungsvorschriften
    § 58 Altbesitz
    § 59 Verwaltungsvorschriften
vorherige Änderung nächste Änderung

 


    § 60 Übergangsvorschrift
    Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
    Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 50 Kosten




§ 50 Gebühren und Auslagen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

(2) 1 Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie für den Bereich der Bundesverwaltung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. 2 Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. 3 Bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. 4 Soweit der Gegenstand der Gebühr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) fällt, findet Satz 3 keine Anwendung; inländische Gebührenschuldner dürfen hierdurch nicht benachteiligt werden.

(3) 1 In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die Prüfung oder Untersuchung zulässige Gebühr auch erhoben werden darf, wenn die Prüfung oder Untersuchung ohne Verschulden der prüfenden oder untersuchenden Stelle und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden musste. 2 In der Rechtsverordnung können ferner die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.



(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften werden Gebühren und Auslagen erhoben.

(2) 1 Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie für den Bereich der Bundesverwaltung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. 2 Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. 3 Bei begünstigenden Leistungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. 4 Soweit der Gegenstand der Gebühr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) fällt, findet Satz 3 keine Anwendung; inländische Gebührenschuldner dürfen hierdurch nicht benachteiligt werden.

(3) 1 In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die Prüfung oder Untersuchung zulässige Gebühr auch erhoben werden darf, wenn die Prüfung oder Untersuchung ohne Verschulden der prüfenden oder untersuchenden Stelle und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden musste. 2 In der Rechtsverordnung können ferner die Gebühren- und Auslagenbefreiung, die Gebührengläubigerschaft, die Gebührenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Gebührenerhebung abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 60 (neu)




§ 60 Übergangsvorschrift


vorherige Änderung

 


Die Kostenverordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1990 (BGBl. I S. 780), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Januar 2000 (BGBl. I S. 38) geändert worden ist, gilt in den Ländern bis zum 14. August 2018 fort, solange die Länder keine anderweitigen Regelungen getroffen haben; für die Erhebung von Auslagen ist insoweit § 10 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.