Zitierungen von § 39b WaffG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39b WaffG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WaffG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
V. v. 27.10.2003 BGBl. I S. 2123; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
§ 25c AWaffV Erwerb und Besitz von unbrauchbar gemachten Schusswaffen, die nicht den Vorgaben der Verordnung (EU) 2015/2403 entsprechen (vom 19.09.2020)
... eines Bedürfnisses gemäß § 8 des Waffengesetzes erforderlich. (4) § 39b Absatz 3 des Waffengesetzes gilt für die unter Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz (3. WaffRÄndG)
G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
Artikel 1 3. WaffRÄndG Änderung des Waffengesetzes (vom 01.05.2020)
... von Salutwaffen". h) Die bisherige Angabe zu § 39a wird die Angabe zu § 39b und wird wie folgt gefasst: „§ 39b Erwerb, Besitz und Aufbewahrung von ... Angabe zu § 39a wird die Angabe zu § 39b und wird wie folgt gefasst: „ § 39b Erwerb, Besitz und Aufbewahrung von Salutwaffen". i) Nach der Angabe zu § ... 39b Erwerb, Besitz und Aufbewahrung von Salutwaffen". i) Nach der Angabe zu § 39b wird folgende Angabe eingefügt: „§ 39c Unbrauchbarmachung von ... zur Aufbewahrung von Salutwaffen". 24. Dem bisherigen § 39a wird folgender § 39b vorangestellt: „§ 39b Erwerb, Besitz und Aufbewahrung von ... Dem bisherigen § 39a wird folgender § 39b vorangestellt: „ § 39b Erwerb, Besitz und Aufbewahrung von Salutwaffen (1) Ein Bedürfnis für den ...

Waffenrechtsänderungsverordnung (WaffRÄndV)
V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
Artikel 1 WaffRÄndV Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung
... eines Bedürfnisses gemäß § 8 des Waffengesetzes erforderlich. (4) § 39b Absatz 3 des Waffengesetzes gilt für die unter Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen entsprechend." 7. ...


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