(1) Wer Schlachtgeflügel hält, hat die Nachweise nach Anlage
1 Kapitel I zu führen. Er hat diese zwei Jahre lang nach der Schlachtung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und, soweit die Nachweise auf elektronischen Datenträgern abgespeichert sind, auszudrucken.
(2) Abweichend von Absatz 1 haben
- 1.
- Erzeugerbetriebe mit geringer Produktion von Schlachtgeflügel lediglich die Nachweise nach Anlage 1 Kapitel I Nr. 1, 2, 3, 5 und 6,
- 2.
- landwirtschaftliche Betriebe mit geringer Produktion von Geflügelfleisch die Nachweise
- a)
- nach Anlage 1 Kapitel I Nr. 1, 2, 3.3 und 5 und
- b)
- über Art und Menge des abgegebenen oder gelieferten frischen Geflügelfleisches, den Tag der Schlachtung und der Abgabe oder Lieferung sowie über den Wochenmarkt, auf dem das Geflügelfleisch abgegeben wurde, oder das belieferte Einzelhandelsgeschäft
zu führen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 21 GFlHV Ordnungswidrigkeiten ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder § 14 Abs. 3 oder 6 Satz 1 Nr. 2, Buchstabe b, c oder e jeweils auch in ... oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt, 2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 5 oder Abs. 7 Satz 2, ...