(1) Die Schlachtgeflügeluntersuchung ist
- 1.
- im Erzeugerbetrieb nach Anlage 1 Kapitel II Nr. 1 bis 4 durchzuführen; sofern sich hierbei kein Beanstandungsgrund nach Anlage 1 Kapitel II Nr. 5 oder 6 ergibt, ist eine Gesundheitsbescheinigung nach Anlage 4 Nr. 4.1 zu erteilen, die der Sendung in Urschrift beizufügen ist; diese Bescheinigung ist längstens 72 Stunden gültig;
- 2.
- im Geflügelschlachtbetrieb nach Anlage 1 Kapitel III Nr. 1.1, 2 und 4 durchzuführen.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Schlachtgeflügeluntersuchung
- 1.
- bei Schlachtgeflügel aus Erzeugerbetrieben mit geringer Produktion von Schlachtgeflügel im Falle des § 3 Abs. 3 Satz 1 nach Anlage 1 Kapitel III Nr. 1.2, 2 und 4,
- 2.
- bei zur Schlachtung eingeführtem Geflügel nach Anlage 1 Kapitel III Nr. 1.1, 1.2.3, 2 und 4
nur im Geflügelschlachtbetrieb vorzunehmen.