(1) Nach Durchführung der Untersuchungen nach §
6 sind der Tierkörper und die Nebenprodukte der Schlachtung nach Anlage 1 Kapitel VI, auch in Verbindung mit Anlage 6, als tauglich, tauglich nach Brauchbarmachung oder untauglich zu beurteilen. Die in Anlage 1 Kapitel VI Nr. 8 genannten Teile des Tierkörpers sind als nicht geeignet zum Verzehr für Menschen zu erklären und bis zur Beseitigung zu beschlagnahmen.
(2) Als tauglich beurteiltes oder brauchbar gemachtes Geflügelfleisch ist nach Anlage 1 Kapitel VII zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn die Tierkörper im selben Betrieb zerlegt werden; sie kann außerdem bei Sammelpackungen unterbleiben, wenn die Anforderungen der Anlage 1 Kapitel VII Nr. 3.7 und 3.6 oder 6.4 eingehalten werden.
(3) Stellt der amtliche Tierarzt bei der Geflügelfleischuntersuchung einen Beanstandungsgrund nach Anlage 1 Kapitel VI Nr. 3.1, 3.2 oder 3.4 fest, hat er dies der für die Überwachung des Erzeugerbetriebes zuständigen Behörde und dem Verfügungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen.
(4) In zugelassenen Verarbeitungs- und Herstellungsbetrieben sind Geflügelfleischerzeugnisse und Geflügelfleischzubereitungen zum Zeitpunkt der Herstellung oder unmittelbar nach der Herstellung an einer augenfälligen Stelle nach Anlage 1 Kapitel VII Nr. 4 zu kennzeichnen.