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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben
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§ 9 - Geflügelfleischhygiene-Verordnung (GFlHV)
neugefasst durch B. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4098, 2003 I S. 456; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7832-6-1 Fleischbeschau
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7832-6-1 Fleischbeschau
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§ 9 Anforderungen an das Gewinnen, Zubereiten und Behandeln von Geflügelfleisch in zugelassenen Betrieben
§ 9 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) In nach § 9 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes zugelassenen Betrieben darf Geflügelfleisch nur so gewonnen, behandelt oder zubereitet werden, dass es bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt keiner nachteiligen Beeinflussung im Sinne des § 2 Nr. 2 der Lebensmittelhygiene-Verordnung ausgesetzt ist. Dazu darf
- 1.
- frisches Geflügelfleisch von Schlachtgeflügel nur unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2, ausgenommen Kapitel I, III Nr. 1, Kapitel V Nr. 1, Kapitel VI und VII, und Anlage 3 Kapitel I Nr. 1, 2, 6 und 7 gewonnen oder behandelt,
- 2.
- frisches Geflügelfleisch von Federwild nur unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 Kapitel II, VII, VIII und IX und Anlage 3 Kapitel I Nr. 5, 6 und 7 gewonnen oder behandelt,
- 3.
- Geflügelfleischzubereitungen nur unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 Kapitel II, V Nr. 2 bis 9, Kapitel VI Nr. 2 bis 4, Kapitel VIII und IX sowie Anlage 3 Kapitel I Nr. 2, 4, 6 und 7 behandelt oder zubereitet,
- 4.
- Geflügelfleischerzeugnisse nur unter Einhaltung der entsprechenden Anforderungen der Anlage 2, ausgenommen Kapitel I, III, IV, V Nr. 1, Kapitel VI Nr. 1 und Kapitel VII, und der Anlage 3 Kapitel I Nr. 3, 6 und 7 behandelt oder zubereitet
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 dürfen Geflügelfleischerzeugnisse in nach § 9 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes zugelassenen, in § 11 Abs. 1 Nr. 3 genannten Verarbeitungsbetrieben nur unter Einhaltung der entsprechenden Anforderungen der Anlage 2 behandelt oder zubereitet werden; sie dürfen nur aus Geflügelfleisch hergestellt werden, das aus nach § 9 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes zugelassenen Betrieben stammt.
(3) In nach § 9 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes zugelassenen Betrieben dürfen Erzeugnisse im Sinne des § 1 Nr. 4 Buchstabe b nur so behandelt oder zubereitet werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt keiner nachteiligen Beeinflussung im Sinne des § 2 Nr. 2 der Lebensmittelhygiene-Verordnung ausgesetzt sind. Dazu dürfen Erzeugnisse nach Satz 1 nur unter Einhaltung der Anforderungen nach Anlage 2 Kapitel II, VI Nr. 2 bis 4, Kapitel VIII und IX und nach Anlage 3 Kapitel I Nr. 3 zubereitet oder behandelt werden; Anlage 3 Kapitel I Nr. 6 und 7 gilt entsprechend. Werden Geflügelfleischextrakte, aus Fettgewebe von Schlachtgeflügel ausgeschmolzene Fette oder vergleichbare Nebenerzeugnisse des Ausschmelzens als Zutaten zur Herstellung von anderen Lebensmitteln als Geflügelfleischerzeugnissen verwendet, gilt Satz 2 nicht für das Herstellen dieser Lebensmittel.
Zitierungen von § 9 GFlHV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 GFlHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GFlHV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 GFlHV Anforderungen an das Gewinnen, Zubereiten und Behandeln von Geflügelfleisch in registrierten Betrieben
... in nach § 12 Abs. 3 registrierten Verarbeitungsbetrieben gilt § 9 Abs. 1 Satz 3 ...
§ 21 GFlHV Ordnungswidrigkeiten
... in den Verkehr bringt, 5. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 oder § 10a Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buchstabe a ... gewinnt, zubereitet, behandelt oder befördert, 6. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 oder 5 Geflügelseparatorenfleisch oder dort genanntes Geflügelfleisch ... nicht oder nicht richtig unterzieht, 7. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 ein dort genanntes Erzeugnis zubereitet oder behandelt, 8. ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Hackfleisch-Verordnung (HFlV)
V. v. 10.05.1976 BGBl. I S. 1186; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
§ 4 HFlV Temperaturanforderungen
... § 10a Abs. 5 in Verbindung mit Anlage 2a Nr. 5.2 der Fleischhygiene-Verordnung oder in § 9 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Anlage 3 Kapitel I Nr. 4.2 der ...
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