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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben
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§ 10 - Geflügelfleischhygiene-Verordnung (GFlHV)
neugefasst durch B. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4098, 2003 I S. 456; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7832-6-1 Fleischbeschau
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7832-6-1 Fleischbeschau
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§ 10 Anforderungen an das Gewinnen, Zubereiten und Behandeln von Geflügelfleisch in registrierten Betrieben
§ 10 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) In registrierten Betrieben darf Geflügelfleisch nur so gewonnen, behandelt oder zubereitet werden, dass es bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt keiner nachteiligen Beeinflussung im Sinne des § 2 Nr. 2 der Lebensmittelhygiene-Verordnung ausgesetzt ist. Dazu darf Geflügelfleisch in
- 1.
- nach § 12 Abs. 1 registrierten Betrieben nur unter Einhaltung der jeweils einschlägigen Anforderungen der Anlage 3 Kapitel I Nr. 7 behandelt,
- 2.
- nach § 12 Abs. 3 registrierten Betrieben, die die Anforderungen der Anlage 2 Kapitel I, II, III Nr. 1, Kapitel V Nr. 1, Kapitel VI Nr. 1 und 5, Kapitel VII Nr. 3 und 4 sowie Kapitel IX Nr. 4 erfüllen, nur unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 Kapitel III Nr. 2 bis 15, Kapitel V Nr. 2 bis 9, Kapitel VI Nr. 2, 3, 4 und 6, Kapitel VII Nr. 1, 2 und 5, Kapitel VIII und IX Nr. 1 bis 3 und 5 bis 8 gewonnen, behandelt oder zubereitet
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 darf Geflügelfleisch in landwirtschaftlichen Betrieben mit geringer Produktion gewonnen und behandelt werden, wenn die Anforderungen der Anlage 2 Kapitel I und II erfüllt werden, wobei die Wasserhähne von Handwaschbecken von Hand oder mit dem Arm zu betätigen sein dürfen und eine Wassertemperatur von + 82 °C zur Reinigung und Desinfektion der Arbeitsgeräte nicht erforderlich ist. Das Geflügelfleisch ist unmittelbar nach dem Gewinnen auf eine Innentemperatur von höchstens + 4 °C zu kühlen und bis zur Abgabe oder Lieferung und vor jeder Beförderung bei dieser Temperatur zu halten.
(3) Für das Zubereiten und Behandeln von Geflügelfleischzubereitungen in nach § 12 Abs. 3 registrierten Betrieben bleiben die Vorschriften der Hackfleisch-Verordnung unberührt. Für die Zubereitung von Geflügelseparatorenfleisch in nach § 12 Abs. 3 registrierten Verarbeitungsbetrieben gilt § 9 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.
Zitierungen von § 10 GFlHV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 GFlHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GFlHV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 GFlHV Betriebseigene Kontrollen und Nachweise
... behandelt oder zubereitet, hat 1. zu kontrollieren, ob in seinem Betrieb die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 genannten Anforderungen eingehalten werden, und 2. unter ... und im Inland in den Verkehr bringt, hat zu kontrollieren, ob in seinem Betrieb die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 genannten Anforderungen eingehalten werden. Für Betriebe nach § 12 Abs. 1 ...
§ 17 GFlHV Betriebe für die Einfuhr von Geflügelfleisch und Federwild
... werden vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht, wenn sie nach Artikel 10 Abs. 3 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang I Kapitel 11 Buchstabe c der Richtlinie 92/118/EWG des ...
§ 21 GFlHV Ordnungswidrigkeiten
... in den Verkehr bringt, 5. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 oder § 10a Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buchstabe a Geflügelfleisch ...
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