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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben
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§ 10a - Geflügelfleischhygiene-Verordnung (GFlHV)
neugefasst durch B. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4098, 2003 I S. 456; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7832-6-1 Fleischbeschau
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7832-6-1 Fleischbeschau
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§ 10a Beförderung von Geflügelfleisch
§ 10a wird in 1 Vorschrift zitiert
Geflügelfleisch darf
- 1.
- in nach § 9 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes zugelassene Betriebe nur unter Einhaltung der Anforderungen nach
- 2.
- in nach § 12 Abs. 1 oder 3 registrierte Betriebe oder in Räume oder Abgabestellen nach § 1 Abs. 3 des Geflügelfleischhygienegesetzes, auch in Abgabestellen auf Veranstaltungen nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes, nur unter Einhaltung der Anforderungen nach
- a)
- Anlage 2 Kapitel IX Nr. 3, 6, 7 Satz 1 und 2 und Nr. 8 Satz 1 und
- b)
- Anlage 2 Kapitel IX Nr. 7 Satz 3 und Nr. 8 Satz 2
Zitierungen von § 10a GFlHV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10a GFlHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GFlHV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 GFlHV Ordnungswidrigkeiten
... 5. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 oder § 10a Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buchstabe a Geflügelfleisch gewinnt, zubereitet, behandelt oder ...
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