§ 10a Beförderung von Geflügelfleisch
Geflügelfleisch darf
- 1.
- in nach § 9 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes zugelassene Betriebe nur unter Einhaltung der Anforderungen nach
- a)
- Anlage 2 Kapitel IX Nr. 3, 6, 7 Satz 1 und 2 und Nr. 8 Satz 1 sowie Anlage 3 Kapitel I Nr. 7.4 Satz 3, Nr. 7.5 und 7.6 und
- b)
- Anlage 2 Kapitel IX Nr. 7 Satz 3 und Nr. 8 Satz 2,
- 2.
- in nach § 12 Abs. 1 oder 3 registrierte Betriebe oder in Räume oder Abgabestellen nach § 1 Abs. 3 des Geflügelfleischhygienegesetzes, auch in Abgabestellen auf Veranstaltungen nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes, nur unter Einhaltung der Anforderungen nach
- a)
- Anlage 2 Kapitel IX Nr. 3, 6, 7 Satz 1 und 2 und Nr. 8 Satz 1 und
- b)
- Anlage 2 Kapitel IX Nr. 7 Satz 3 und Nr. 8 Satz 2
befördert werden.
interne Verweise§ 21 GFlHV Ordnungswidrigkeiten ... 5. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 oder § 10a Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buchstabe a Geflügelfleisch gewinnt, zubereitet, behandelt oder ...
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