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§ 12 - Geflügelfleischhygiene-Verordnung (GFlHV)

neugefasst durch B. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4098, 2003 I S. 456; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7832-6-1 Fleischbeschau
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§ 12 Registrierung von Betrieben



(1) Groß- und Zwischenhandelsbetriebe (Handelsbetriebe), die Sendungen von Geflügelfleisch aus

1.
nach § 9 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes zugelassenen Betrieben,

2.
zugelassenen Betrieben anderer Mitgliedstaaten oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island oder

3.
nach § 17 zugelassenen Betrieben in Drittländern,

auch nach Entfernen der Umhüllung, aufteilen und erneut umhüllen oder verpacken, neu zusammenstellen oder lagern und im Inland in den Verkehr bringen, bedürfen der Registrierung, die durch die zuständige Behörde auf Antrag unter Erteilung einer Registriernummer erfolgt.

(2) Die Handelsbetriebe haben, sofern sie frisches Geflügelfleisch, Geflügelfleischzubereitungen oder leicht verderbliche Geflügelfleischerzeugnisse lagern oder in den Verkehr bringen, die Anforderungen der Anlage 2 Kapitel I und II zu beachten.

(3) Abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes werden

1.
Geflügelschlacht-, Geflügelfleischzerlegungs- und Verarbeitungsbetriebe nach § 1 Nr. 10 sowie landwirtschaftliche Betriebe mit geringer Produktion von Geflügelfleisch,

2.
Herstellungsbetriebe für Geflügelfleischzubereitungen

auf Antrag von der zuständigen Behörde unter Erteilung einer Registriernummer nur registriert, soweit sie Geflügelfleisch ausschließlich im Inland in den Verkehr bringen und nicht die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen.

(4) Als nach Absatz 1 oder 3 registriert gelten auch Betriebe, die nach § 11a Abs. 1 oder 3 der Fleischhygiene-Verordnung registriert sind.



 

Zitierungen von § 12 GFlHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 GFlHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GFlHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 GFlHV Anforderungen an das Gewinnen, Zubereiten und Behandeln von Geflügelfleisch in registrierten Betrieben
... ausgesetzt ist. Dazu darf Geflügelfleisch in 1. nach § 12 Abs. 1 registrierten Betrieben nur unter Einhaltung der jeweils einschlägigen Anforderungen ... Anforderungen der Anlage 3 Kapitel I Nr. 7 behandelt, 2. nach § 12 Abs. 3 registrierten Betrieben, die die Anforderungen der Anlage 2 Kapitel I, II, III Nr. 1, ... (3) Für das Zubereiten und Behandeln von Geflügelfleischzubereitungen in nach § 12 Abs. 3 registrierten Betrieben bleiben die Vorschriften der Hackfleisch-Verordnung unberührt. ... unberührt. Für die Zubereitung von Geflügelseparatorenfleisch in nach § 12 Abs. 3 registrierten Verarbeitungsbetrieben gilt § 9 Abs. 1 Satz 3 ...
§ 10a GFlHV Beförderung von Geflügelfleisch
...  b) Anlage 2 Kapitel IX Nr. 7 Satz 3 und Nr. 8 Satz 2, 2. in nach § 12 Abs. 1 oder 3 registrierte Betriebe oder in Räume oder Abgabestellen nach § 1 Abs. 3 des ...
§ 14 GFlHV Betriebseigene Kontrollen und Nachweise
... zuständigen Behörde zu benennen. (6) Wer Geflügelfleisch in nach § 12 Abs. 3 registrierten Betrieben gewinnt, behandelt oder zubereitet, hat 1. zu ... Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen. Wer Geflügelfleisch in nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 registrierten Betrieben gewinnt, hat zu überprüfen, ob 1. dem ... Wartefristen eingehalten worden sind. Wer frisches Geflügelfleisch in nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 registrierten Betrieben gewinnt oder behandelt, hat die Arbeits- und ... nach den Nummern 1 bis 4. Wer Geflügelfleischerzeugnisse in nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 oder Geflügelfleischzubereitungen in nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 registrierten ... in nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 oder Geflügelfleischzubereitungen in nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 registrierten Betrieben zubereitet oder behandelt, hat dies durch betriebseigene ... über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island in seinen nach § 12 Abs. 3 registrierten Betrieb verbringt, hat 1. durch betriebseigene Kontrollen zu ... Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 gelten für nach § 12 Abs. 3 registrierte Betriebe entsprechend. (7) Wer Geflügelfleisch in nach § ... Abs. 3 registrierte Betriebe entsprechend. (7) Wer Geflügelfleisch in nach § 12 Abs. 1 registrierten Betrieben aufteilt, neu zusammenstellt oder lagert und im Inland in den ... § 10 Abs. 1 Nr. 1 genannten Anforderungen eingehalten werden. Für Betriebe nach § 12 Abs. 1 gelten Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b, c und e und Satz 4 ...