(1) Schlachtgeflügel aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island darf zur Schlachtung nur in das Inland verbracht werden, wenn die Sendung von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet ist, die inhaltlich dem Muster der Anlage 4 Nr. 4.1 entspricht. Abweichend von Satz 1 ist bei Schlachtgeflügel, das unmittelbar aus Betrieben nach §
1 Nr. 8 verbracht wird, eine Bescheinigung nach §
3 Abs. 3 Satz 2 ausreichend.
(2) Geflügelfleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island darf im Inland nur in den Verkehr gebracht werden, wenn jede Sendung von einem Handelsdokument nach §
8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder, in den Fällen des Absatzes 3 oder des Absatzes 4, von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung begleitet ist und das Geflügelfleisch entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften des Versandmitgliedstaates gekennzeichnet ist.
(3) Frisches Geflügelfleisch von Schlachtgeflügel nach § 2 Nr. 1 Buchstabe b des Geflügelfleischhygienegesetzes und Geflügelfleischzubereitungen aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island dürfen im Inland nur in den Verkehr gebracht werden, wenn jede Sendung von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung begleitet ist, die nach Anlage 4 Nr. 3 Satz 2 ausgestellt sein muss und inhaltlich jeweils dem folgenden Muster entspricht:
- 1.
- bei frischem Geflügelfleisch von Schlachtgeflügel nach § 2 Nr. 1 Buchstabe b des Geflügelfleischhygienegesetzes dem Muster nach Anlage 4 Nr. 4.2,
- 2.
- bei Geflügelfleischzubereitungen dem Muster nach Anlage 4 Nr. 4.3.
(4) Wird eine Sendung aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über ein Drittland in das Inland verbracht oder unterliegen Geflügelschlachtbetriebe oder Wildbearbeitungsbetriebe eines Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gesundheitlichen oder tierseuchenrechtlichen Beschränkungen, muss die Genusstauglichkeitsbescheinigung nach Anlage 4 Nr. 2 und 3 ausgestellt sein und inhaltlich jeweils dem folgenden Muster entsprechen:
- 1.
- bei frischem Geflügelfleisch von Schlachtgeflügel nach § 2 Nr. 1 Buchstabe a des Geflügelfleischhygienegesetzes dem Muster nach Anlage 4 Nr. 4.4,
- 2.
- bei frischem Geflügelfleisch von Federwild dem Muster nach Anlage 4 Nr. 4.5,
- 3.
- bei Geflügelfleischerzeugnissen, mit Ausnahme von Geflügelfleischerzeugnissen mit einem geringen Geflügelfleischanteil nach § 8 Abs. 2, dem Muster nach Anlage 4 Nr. 4.6.
(5) Die zuständige Behörde kann am Ort der Entladung stichprobenweise überprüfen, ob das Handelsdokument nach Absatz 2 oder die vorgeschriebene Genusstauglichkeitsbescheinigung nach Absatz 3 oder 4 in urschriftlicher Ausfertigung vorliegt und die Sendung den Angaben entspricht. Wer Geflügelfleisch nach Absatz 2 oder 3 in den Verkehr bringt, hat im Einzelfall auf Verlangen der zuständigen Behörde dieser die voraussichtliche Ankunftszeit von Sendungen mitzuteilen, wenn dies zur Durchführung der Überprüfungen nach Satz 1 erforderlich ist. Die Sendungen können stichprobenweise darauf überprüft werden, ob das Geflügelfleisch den Vorschriften dieser Verordnung entspricht. Bei begründetem Verdacht auf Unregelmäßigkeiten sind Untersuchungen nach Anlage 5 durchzuführen. Ein begründeter Verdacht liegt insbesondere dann vor, wenn der zuständigen Behörde Tatsachen bekannt sind, die zuverlässig darauf schließen lassen, dass
- 1.
- in einem Versandland Stoffe angewendet werden, die in Geflügelfleisch übergehen und gesundheitlich bedenklich sein können,
- 2.
- frisches Geflügelfleisch, Geflügelfleischerzeugnisse oder Geflügelfleischzubereitungen mit ionisierenden oder ultravioletten Strahlen behandelt worden sind oder
- 3.
- Vorschriften der in dieser Verordnung umgesetzten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften nicht eingehalten worden sind.
(6) Wird bei Untersuchungen nach Absatz 5 festgestellt, dass das Geflügelfleisch nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, kann die zuständige Behörde dem Absender, dem Empfänger oder ihren Bevollmächtigten gestatten, die Sendung in das Versandland zurückzuverbringen, sofern gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen. Die zuständige Behörde kann auch die Beseitigung zulassen. Bestehen gesundheitliche Bedenken, hat sie die Beseitigung anzuordnen und Maßnahmen zu treffen, die eine mißbräuchliche Verwendung des Geflügelfleisches verhindern.