(1) Es ist verboten, einzuführen oder sonst in das Inland zu verbringen
- 1.
- Geflügelhackfleisch;
- 2.
- Geflügelfleischzubereitungen aus Geflügelhackfleisch, ausgenommen frische Würste und Wurstbrät;
- 3.
- andere als in Nummer 2 genannte Geflügelfleischzubereitungen aus Drittländern, sofern sie nicht im Ursprungs-Herstellungsbetrieb tiefgefroren und durchgehend bei einer Temperatur von mindestens -18 °C gehalten worden sind;
- 4.
- Geflügelseparatorenfleisch
- a)
- aus Drittländern,
- b)
- aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island, sofern es nicht zuvor in dem Betrieb, aus dem das Geflügelfleisch stammt, oder einem anderen von der zuständigen Behörde des Herkunftslandes bestimmten zugelassenen Verarbeitungsbetrieb nach der Richtlinie 77/99/EWG hitzebehandelt worden ist;
- 5.
- Geflügelfleisch mit Rückständen von Stoffen oder ihren Umwandlungsprodukten,
- a)
- deren Anwendung nach der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung vom 3. August 1977 (BGBl. I S. 1479) in der jeweils geltenden Fassung verboten ist; das Verbot gilt auch, wenn das Vorhandensein solcher Stoffe zu einem früheren Zeitpunkt im lebenden Geflügel festgestellt worden ist, sofern die Verabreichung an das Geflügel nicht nach arzneimittel- oder futtermittelrechtlichen Vorschriften zugelassen ist;
- b)
- die in Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 224 S. 1) aufgeführt sind,
- c)
- die gesundheitsschädlich sind oder die den Verzehr des Geflügelfleisches für die menschliche Gesundheit gefährlich oder schädlich machen können, sofern diese Rückstände die zulässigen Höchstmengen oder, wenn solche nicht festgelegt sind, die Mengen überschreiten, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen unbedenklich sind;
- 6.
- frisches Geflügelfleisch, das mit Stoffen behandelt worden ist, die unmittelbar zur Förderung der Wasserrückhaltung dienen; das Verbot umfasst die gesamte Sendung, in der so behandeltes Geflügelfleisch festgestellt worden ist;
- 7.
- Geflügelfleisch, das mit anderen als zur Kennzeichnung der Genusstauglichkeit zugelassenen Farbstoffen gekennzeichnet wurde;
- 8.
- Geflügelfleisch, das mit ionisierenden oder ultravioletten Strahlen behandelt worden ist;
- 9.
- Tierkörper, Teilstücke oder Nebenprodukte der Schlachtung, soweit diese Verletzungen, Mißbildungen, andere Veränderungen oder eine Kontamination aufweisen;
- 10.
- Federwild, das nicht erlegt worden ist (Fallfederwild) oder bei dem Merkmale nach Anlage 1 Kapitel IV Nr. 8.2 oder 8.3 festgestellt worden sind.
(2) Soweit in Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b auf den Anhang IV der
Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 verwiesen wird, ist dieser in der auf Grund des Artikels 5 der genannten Verordnung aktualisierten und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung maßgeblich.
Artikel 1 V. v. 08.12.2004 BGBl. I S. 3353; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816