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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben
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§ 19 - Geflügelfleischhygiene-Verordnung (GFlHV)
neugefasst durch B. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4098, 2003 I S. 456; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7832-6-1 Fleischbeschau
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7832-6-1 Fleischbeschau
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§ 19 Ausnahmen
§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Anforderungen an das Verbringen von Geflügelfleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island sowie an die Einfuhr finden, unbeschadet der tierseuchenrechtlichen Vorschriften, keine Anwendung auf Geflügelfleisch, das
- 1.
- von Reisenden in ihrem persönlichen Gepäck mitgeführt wird, soweit es sich um eine Menge von höchstens 1 Kilogramm je Person oder um geringe Mengen unzerteilter Tierkörper von Federwild handelt, wenn es den Umständen nach ausgeschlossen erscheint, dass das Federwild zum gewerblichen Verkehr bestimmt ist;
- 2.
- als Geschenk von natürlichen Personen mit Wohnsitz im Ausland an natürliche Personen unmittelbar eingeht und ausschließlich zum eigenen Verbrauch des Empfängers bestimmt ist, soweit es sich um eine Menge von höchstens 1 Kilogramm handelt;
- 3.
- zur Verpflegung des Personals und der Reisenden in Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden Verkehr mitgeführt wird;
- 4.
- ausschließlich zur Versorgung internationaler Organisationen oder ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt ist.
(2) Von den Vorschriften des § 16 Abs. 2 in Verbindung mit § 17 kann die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Einfuhr oder das sonstige Verbringen Ausnahmen zulassen für Geflügelfleisch, das für
- 1.
- Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen,
- 2.
- wissenschaftliche Versuchszwecke
Zitierungen von § 19 GFlHV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 GFlHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GFlHV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in aufgehobenen Titeln
Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (LMEV)
Artikel 1 V. v. 08.12.2004 BGBl. I S. 3353; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
§ 1 LMEV Anwendungsbereich
... unbeschadet der tierseuchenrechtlichen Vorschriften, die Ausnahmeregelungen nach § 19 der Geflügelfleischhygiene-Verordnung und § 17a der Fleischhygiene-Verordnung ...
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