(1) Die Anforderungen an das Verbringen von Geflügelfleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island sowie an die Einfuhr finden, unbeschadet der tierseuchenrechtlichen Vorschriften, keine Anwendung auf Geflügelfleisch, das
- 1.
- von Reisenden in ihrem persönlichen Gepäck mitgeführt wird, soweit es sich um eine Menge von höchstens 1 Kilogramm je Person oder um geringe Mengen unzerteilter Tierkörper von Federwild handelt, wenn es den Umständen nach ausgeschlossen erscheint, dass das Federwild zum gewerblichen Verkehr bestimmt ist;
- 2.
- als Geschenk von natürlichen Personen mit Wohnsitz im Ausland an natürliche Personen unmittelbar eingeht und ausschließlich zum eigenen Verbrauch des Empfängers bestimmt ist, soweit es sich um eine Menge von höchstens 1 Kilogramm handelt;
- 3.
- zur Verpflegung des Personals und der Reisenden in Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden Verkehr mitgeführt wird;
- 4.
- ausschließlich zur Versorgung internationaler Organisationen oder ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt ist.
Eine Untersuchung nach §
16 Abs. 4 Satz 1 kann durchgeführt werden, wenn bei der Einfuhr oder dem sonstigen Verbringen festgestellt wird, dass diese zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist.
(2) Von den Vorschriften des §
16 Abs. 2 in Verbindung mit §
17 kann die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Einfuhr oder das sonstige Verbringen Ausnahmen zulassen für Geflügelfleisch, das für
- 1.
- Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen,
- 2.
- wissenschaftliche Versuchszwecke
bestimmt ist, sofern durch amtliche Überwachung sichergestellt wird, dass das Geflügelfleisch mit Ausnahme der Abgabe von Kostproben an einzelne natürliche Personen zum Verzehr an Ort und Stelle nicht gewerbsmäßig als Lebensmittel in den Verkehr gebracht wird und im Falle der Nummer 2 nach Beendigung des Versuchs aus dem Inland verbracht oder beseitigt wird.
Artikel 1 V. v. 08.12.2004 BGBl. I S. 3353; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816