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§ 20 - Geflügelfleischhygiene-Verordnung (GFlHV)

neugefasst durch B. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4098, 2003 I S. 456; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7832-6-1 Fleischbeschau
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§ 20 Straftaten



Nach § 29 Nr. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes wird bestraft, wer

1.
entgegen § 8 Abs. 3 Geflügelfleisch gewinnt oder abgibt oder

2.
entgegen § 18 Geflügelfleisch einführt oder sonst verbringt.



 

Zitierungen von § 20 GFlHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 GFlHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GFlHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 GFlHV Ordnungswidrigkeiten
... Wer eine in § 20 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 30 Abs. 1 des ...