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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben
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§ 21 - Geflügelfleischhygiene-Verordnung (GFlHV)
neugefasst durch B. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4098, 2003 I S. 456; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7832-6-1 Fleischbeschau
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7832-6-1 Fleischbeschau
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§ 21 Ordnungswidrigkeiten
(1) Wer eine in § 20 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 30 Abs. 1 des Geflügelfleischhygienegesetzes ordnungswidrig.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 3 des Geflügelfleischhygienegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder § 14 Abs. 3 oder 6 Satz 1 Nr. 2, Buchstabe b, c oder e jeweils auch in Verbindung mit Abs. 7 Satz 2, einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
- 2.
- entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 5 oder Abs. 7 Satz 2, einen Nachweis nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig ausdruckt,
- 3.
- entgegen § 3 Abs. 6 oder § 14 Abs. 6 Satz 4 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 7 Satz 2, oder § 15 Abs. 5 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 4.
- entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 2 Geflügelfleisch oder Geflügelfleischzubereitungen in den Verkehr bringt,
- 5.
- entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 oder § 10a Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buchstabe a Geflügelfleisch gewinnt, zubereitet, behandelt oder befördert,
- 6.
- entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 oder 5 Geflügelseparatorenfleisch oder dort genanntes Geflügelfleisch einer Hitzebehandlung oder einem Behandlungsverfahren nicht oder nicht richtig unterzieht,
- 7.
- entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 ein dort genanntes Erzeugnis zubereitet oder behandelt,
- 8.
- entgegen § 14 Abs. 1, 1a, 2, 2a, 6 Satz 2, 3, 4 oder 5 Nr. 1 eine Überwachung oder Überprüfung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig durchführt,
- 9.
- entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 Schlachtgeflügel verbringt,
- 10.
- entgegen § 15 Abs. 2 Geflügelfleisch in den Verkehr bringt oder
- 11.
- entgegen § 16 Abs. 2 Geflügelfleisch einführt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5163/a71323.htm