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Änderung § 6 TLMV vom 13.07.2017

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§ 6 TLMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2017 geltenden Fassung
§ 6 TLMV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Kennzeichnung von Erzeugnissen, die nicht für Verbraucher bestimmt sind


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Tiefgefrorene Lebensmittel, die nicht zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

1. die Verkehrsbezeichnung, ergänzt um die Worte 'tiefgekühlt', 'tiefgefroren', 'Tiefkühlkost' oder 'gefrostet',

(Text neue Fassung)

(1) 1 Tiefgefrorene Lebensmittel, die nicht zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

1. die Bezeichnung des Lebensmittels, ergänzt um die Worte 'tiefgekühlt', 'tiefgefroren', 'Tiefkühlkost' oder 'gefrostet',

2. eine Angabe zur Feststellung der Partie,

3. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers.

vorherige Änderung

2 Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.



2 Dem Verbraucher stehen Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 müssen auf der Packung, dem Behältnis, der Umhüllung oder einem damit verbundenen Etikett angebracht werden.



(heute geltende Fassung)