Tools:
Update via:
Änderung § 3 TLMV vom 13.07.2017
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 LMIDVEV am 13. Juli 2017 und Änderungshistorie der TLMVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 3 TLMV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.07.2017 geltenden Fassung | § 3 TLMV n.F. (neue Fassung) in der am 13.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 3 Bezeichnungsschutz | |
(Text alte Fassung) Lebensmittel dürfen mit den Angaben 'tiefgefroren', 'tiefgekühlt', 'Tiefkühlkost' oder 'gefrostet' gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 2 entsprechen. | (Text neue Fassung) Lebensmittel dürfen mit den Angaben 'tiefgefroren', 'tiefgekühlt', 'Tiefkühlkost' oder 'gefrostet' nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 2 entsprechen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5164/al62667-0.htm