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§ 3 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restaurantmeisterin (RestMeistPrV k.a.Abk.)
V. v. 05.08.2003 BGBl. I S. 1576; zuletzt geändert durch Artikel 26 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.10.2003; FNA: 806-21-7-74 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.10.2003; FNA: 806-21-7-74 Berufliche Bildung
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§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:
- 1.
- Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,
- 2.
- Wirtschaftsbezogene Qualifikationen,
- 3.
- Handlungsspezifische Qualifikationen,
- 4.
- Praktische Prüfung.
(2) Der Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:
- 1.
- Volks- und Betriebswirtschaft,
- 2.
- Rechnungswesen,
- 3.
- Recht und Steuern,
- 4.
- Unternehmensführung.
(3) Der Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:
- 1.
- Gäste betreuen und beraten,
- 2.
- Mitarbeiter führen und fördern,
- 3.
- Abläufe planen, durchführen und kontrollieren,
- 4.
- Produkte beschaffen und pflegen,
- 5.
- Gäste bewirten.
(4) Die „Wirtschaftsbezogenen Qualifikationen" nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 sowie die „Handlungsspezifischen Qualifikationen" nach Absatz 3 Nummer 1 bis 5 sind schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen nach den §§ 4 und 5 zu prüfen.
(5) Als weitere Prüfungsleistung wird innerhalb des Prüfungsteils "Handlungsspezifische Qualifikationen" ein situationsbezogenes gastorientiertes Fachgespräch, das nicht länger als 30 Minuten dauern soll, durchgeführt. Es soll sich inhaltlich auf die jeweiligen Qualifikationsschwerpunkte gemäß § 5 Abs. 1 und 2 beziehen.
(6) Der Prüfungsteil "Praktische Prüfung" besteht aus zwei integrativen Situationsaufgaben nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 und 2.
Text in der Fassung des Artikels 6 Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 25. August 2009 BGBl. I S. 2960 m.W.v. 1. September 2009
Frühere Fassungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restaurantmeisterin
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.09.2009 | Artikel 6 Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 25.08.2009 BGBl. I S. 2960 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restaurantmeisterin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 RestMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RestMeistPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 RestMeistPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen. (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation, ...
Zitat in folgenden Normen
Verordnung zur Änderung umschulungs- und fortbildungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.05.2004 BGBl. I S. 1002
Artikel 3 UmFoBRÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restaurantmeisterin
... § 3 Abs. 5 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
Artikel 6 2. FortbPrüfVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restaurantmeisterin
... die Wörter „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter ...
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