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§ 6 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restaurantmeisterin (RestMeistPrV k.a.Abk.)
V. v. 05.08.2003 BGBl. I S. 1576; zuletzt geändert durch Artikel 26 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.10.2003; FNA: 806-21-7-74 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.10.2003; FNA: 806-21-7-74 Berufliche Bildung
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§ 6 Praktische Prüfung
§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Im Prüfungsteil "Praktische Prüfung" sind zwei Situationsaufgaben zu bearbeiten, die vollständige Handlungen beinhalten, wie sie für die betriebliche Praxis des Restaurantmeisters/der Restaurantmeisterin typisch sind. Es soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Produkte und Dienstleistungen aus dem Servicebereich planen, vermarkten und kontrollieren zu können. Es sollen die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt und deren Qualität sichergestellt werden.
(2) Die erste Situationsaufgabe ist schriftlich und praktisch, die zweite praktisch und mündlich zu bearbeiten. Die erste Situationsaufgabe besteht aus der Erstellung eines Ablaufplans, der Organisation des Service sowie der Gestaltung der Tischdekoration nach Maßgabe des Prüfungsausschusses. Hierbei ist von einer Veranstaltung auszugehen, bei der eine fünfteilige Menüfolge mit korrespondierenden Getränken für zwei mal sechs Personen serviert wird. Eine Servicekraft ist bei der Planung zu berücksichtigen und bei der Durchführung einzusetzen. Bei der zweiten Situationsaufgabe sind drei praktische Arbeiten im Servicebereich mit einem anschließenden gastorientierten Gespräch durchzuführen. Diese sollen die Anwendung von unterschiedlichen Arbeitstechniken sowie die Zubereitung von Speisen und Getränken beinhalten. Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass die Qualifikationsinhalte gemäß Absatz 3 insgesamt mindestens einmal jeweils thematisiert werden. Die Prüfungsdauer der ersten Situationsaufgabe beträgt mindestens sieben Stunden, höchstens acht Stunden. Die Prüfungszeit für die zweite Situationsaufgabe beträgt mindestens zwei Stunden, höchstens jedoch drei Stunden, wobei das gastorientierte Gespräch mindestens 20 Minuten, höchstens jedoch 30 Minuten dauern soll.
(3) Im Rahmen der beiden Situationsaufgaben sind folgende Qualifikationsinhalte zu prüfen:
- 1.
- Erstellen eines Ablaufplans,
- 2.
- Servicekraft einsetzen,
- 3.
- Tische dekorieren,
- 4.
- Service einschließlich aller Vor- und Nacharbeiten,
- 5.
- Zubereiten einer Speise,
- 6.
- Filieren oder Tranchieren oder Flambieren einer Speise,
- 7.
- Zubereiten und Servieren eines Getränks,
- 8.
- Vorbereiten und Durchführen von Gesprächen mit Gästen.
Zitierungen von § 6 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restaurantmeisterin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 RestMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RestMeistPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 RestMeistPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen. (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation, ...
§ 3 RestMeistPrV Gliederung und Durchführung der Prüfung (vom 01.09.2009)
... Prüfung" besteht aus zwei integrativen Situationsaufgaben nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 und ...
§ 9 RestMeistPrV Bewerten der Prüfungsleistungen (vom 17.12.2019)
... sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1. die erste Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 2 Satz 2 und 2. die zweite Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 2 Satz 5. ... nach § 6 Absatz 2 Satz 2 und 2. die zweite Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 2 Satz 5 . Aus den Bewertungen der beiden Situationsaufgaben wird als zusammengefasste ...
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