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§ 7 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restaurantmeisterin (RestMeistPrV k.a.Abk.)
V. v. 05.08.2003 BGBl. I S. 1576; zuletzt geändert durch Artikel 26 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.10.2003; FNA: 806-21-7-74 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.10.2003; FNA: 806-21-7-74 Berufliche Bildung
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§ 7 Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die "Berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen" sind durch eine Prüfung gemäß der Ausbilder-Eignungsverordnung nachzuweisen.
Zitierungen von § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restaurantmeisterin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 RestMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RestMeistPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 RestMeistPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen. (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation, ...
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