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Änderung Anlage 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restaurantmeisterin vom 01.08.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2010 geltenden Fassung
Anlage 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 26 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 9 Abs. 4)


(Text neue Fassung)

Anlage 2 (zu § 11) Zeugnisinhalte


vorherige Änderung

(siehe BGBl. I 2003 S. 1582)



Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3. Datum des Bestehens der Prüfung,

4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1. zum Prüfungsteil 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen'

a) Benennung dieses Prüfungsteils mit Note,

b) Benennung und Bewertung der vier Qualifikationsbereiche dieses Prüfungsteils mit Punkten,

2. zum Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen'

a) Benennung dieses Prüfungsteils mit Note,

b) Benennung und Bewertung der fünf Qualifikationsschwerpunkte und des situationsbezogenen gastorientierten Fachgesprächs dieses Prüfungsteils mit Punkten,

3. zum Prüfungsteil 'Praktische Prüfung'

a) Benennung dieses Prüfungsteils mit Note,

b) Benennung und Bewertung der ersten Situationsaufgabe (schriftlich und praktisch) und der zweiten Situationsaufgabe (praktisch und mündlich) dieses Prüfungsteils mit Punkten,

4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,

6. die Gesamtnote in Worten,

7. Befreiungen nach § 8,

8. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 4.


(heute geltende Fassung)