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Änderung § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restaurantmeisterin vom 01.09.2009
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§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960 |
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(Text alte Fassung) § 4 Grundlegende Qualifikationen | (Text neue Fassung)§ 4 Wirtschaftsbezogene Qualifikationen |
(1) Im Qualifikationsbereich "Aspekte der Volks- und Betriebswirtschaft, Recht und Steuern" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, volkswirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und Auswirkungen wirtschaftlicher Maßnahmen auf das Unternehmen beurteilen zu können. Dazu gehört der Besitz von Kenntnissen des bürgerlichen, des Handels- und des Arbeitsrechts. Insbesondere sollen eingehende Kenntnisse des Vertragsrechts und der Vertragsgestaltung nachgewiesen werden. Dazu gehört das Vertrautsein mit dem Steuerrecht und die Fähigkeit, die für die geschäftliche Tätigkeit relevanten Steuern zu kennen und ihre Bemessungsgrundlagen berücksichtigen zu können. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Aspekte der Volks- und Betriebswirtschaft: a) Grundbegriffe des Wirtschaftens, b) Wirtschaftsordnung, c) Produktionsfaktoren, d) Betriebliche Funktionen, e) Unternehmensformen, f) Märkte und Preisbildung, g) Wirtschaftskreislauf, h) Konjunktur und Wachstum, i) Geld und Kredit, j) Wirtschaftspolitik, k) Wirtschaftliche Integration und Globalisierung, l) Bedingungen der Existenzgründung; 2. Recht: a) Bürgerliches Gesetzbuch, Allgemeiner Teil, b) Bürgerliches Gesetzbuch, Schuldrecht, c) Bürgerliches Gesetzbuch, Sachenrecht, d) Handelsgesetzbuch, e) Wettbewerbsrecht, f) Gewerberecht, g) Haftungsrecht; 3. Steuern: a) Grundbegriffe des Steuerrechts, b) Unternehmensbezogene Steuern, c) Einkommensteuer, d) Körperschaftsteuer, e) Gewerbesteuer, f) Umsatzsteuer, g) Steuerrechtliche Verfahren. (2) Im Qualifikationsbereich "Unternehmensführung, Controlling und Rechnungswesen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, das Handeln mit den Zielen der Unternehmung in Einklang bringen zu können. Es sollen die Einflussfaktoren auf ein zielgerichtetes Handeln der Unternehmensführung und die daraus resultierenden Steuerungs- und Koordinierungsfunktionen dargestellt werden können. Dazu gehört die Fähigkeit, auf Prozesse des Wandels angemessen reagieren zu können. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Unternehmensführung: a) Zielbildungsprozess, b) Leitbild, c) Strategische Planung; 2. Organisation: a) Controllingkonzepte, b) Regelkreise; 3. Rechnungswesen: a) Ziele und Aufgaben des Rechnungswesens, b) Gesetzliche Grundlage des Handelsrechts, Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, c) Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze, d) Bilanz, e) Gewinn- und Verlustrechnung, f) Kosten- und Leistungsrechnung, g) Finanzierung. (3) Im Qualifikationsbereich "Personalwirtschaft, Informationsmanagement und Kommunikation" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeutung des Personalmanagements als betrieblichen Faktor zu erkennen. Dazu gehört, die Bestimmungsfaktoren der Personalbereitstellung und der betrieblichen Bildungsarbeit zu kennen und umzusetzen sowie mit Partnern innerhalb und außerhalb des Unternehmens teamorientiert kommunizieren zu können. Außerdem soll der Einsatz von Informationsmedien und -techniken beherrscht und zielorientiert koordiniert werden können. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Personalwirtschaft: a) Personalpolitik und -planung, b) Personalbeschaffung und -auswahl, c) Personalbeurteilung, d) Entgeltformen, e) Arbeitsrecht, f) Arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen; 2. Informationsmanagement: a) Ziele und Einsatzmöglichkeiten der Datenverarbeitung, b) Kommunikationsnetze, c) Multimedia-Technik, d) Office-Lösungen; 3. Kommunikation: a) Projektmanagement, b) Kommunikation und Sprache, c) Vortrags- und Redetechnik, d) Präsentationstechnik, e) Moderationstechnik. (4) Die schriftliche Prüfung besteht für jeden Qualifikationsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit, deren Bearbeitungszeit in der Regel jeweils höchstens 90 Minuten beträgt. (5) Wurden in nicht mehr als einer schriftlichen Prüfungsleistung gemäß den Absätzen 1 bis 3 mangelhafte Leistungen erbracht, ist darin eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. | (1) Im Qualifikationsbereich 'Volks- und Betriebswirtschaft' sollen zum einen grundlegende volkswirtschaftliche Zusammenhänge und ihre Bedeutung für die betriebliche Praxis beurteilt werden können. Zum anderen müssen grundlegende betriebliche Funktionen und Funktionsbereiche und deren Zusammenwirken im Betrieb verstanden werden. Weiterhin soll der Vorgang einer Existenzgründung erfasst und in seiner Gesamtheit strukturiert werden können. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Volkswirtschaftliche Grundlagen, 2. Betriebliche Funktionen und deren Zusammenwirken, 3. Existenzgründung und Unternehmensrechtsformen, 4. Unternehmenszusammenschlüsse. (2) Im Qualifikationsbereich 'Rechnungswesen' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeutung des Rechnungswesens als Dokumentations-, Entscheidungs- und Kontrollinstrument für die Unternehmensführung darstellen und begründen zu können. Dazu gehören insbesondere, die bilanziellen Zusammenhänge sowie die Kostenrechnung in Grundzügen erläutern und anwenden zu können. Außerdem sollen die erarbeiteten Zahlen für eine Aussage über die Unternehmenssituation ausgewertet werden können. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Grundlegende Aspekte des Rechnungswesens, 2. Finanzbuchhaltung, 3. Kosten- und Leistungsrechnung, 4. Auswertung der betriebswirtschaftlichen Zahlen, 5. Planungsrechnung. (3) Im Qualifikationsbereich 'Recht und Steuern' sollen allgemeine Kenntnisse des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts sowie Kenntnisse des Arbeitsrechts nachgewiesen werden. Weiterhin sollen an unternehmenstypischen Beispielen und Situationen mögliche Vertragsgestaltungen vorbereitet und deren Auswirkungen bewertet werden können. Es müssen außerdem die Grundzüge des unternehmensrelevanten Steuerrechts verstanden werden. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Rechtliche Zusammenhänge, 2. Steuerrechtliche Bestimmungen. (4) Im Qualifikationsbereich 'Unternehmensführung' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Inhalte der Betriebsorganisation, der Personalführung und -entwicklung sowie der Planungs- und Analysemethoden im betrieblichen Umfeld zu kennen, deren Auswirkungen auf die Unternehmensführung erläutern und in Teilumfängen anwenden zu können. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Betriebsorganisation, 2. Personalführung, 3. Personalentwicklung. (5) Die schriftliche Prüfung besteht für jeden Qualifikationsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit, deren Mindestbearbeitungszeiten jeweils betragen: 1. Volks- und Betriebswirtschaft 60 Minuten, 2. Rechnungswesen 90 Minuten, 3. Recht und Steuern 60 Minuten, 4. Unternehmensführung 90 Minuten. Die Gesamtdauer der Prüfung soll 330 Minuten nicht überschreiten. (6) Wurden in nicht mehr als einem Qualifikationsbereich mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesem Qualifikationsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Leistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. |
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