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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restaurantmeisterin am 17.12.2019
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Dezember 2019 durch Artikel 26 der 6. FortbVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der RestMeistPrV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 26 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses § 2 Zulassungsvoraussetzungen § 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung § 4 Wirtschaftsbezogene Qualifikationen § 5 Handlungsspezifische Qualifikationen § 6 Praktische Prüfung § 7 Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen | |
(Text alte Fassung) § 8 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen § 9 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung § 10 Wiederholung der Prüfung § 11 Übergangsvorschrift § 12 Inkrafttreten Anlage 1 (zu § 9 Abs. 4) Anlage 2 (zu § 9 Abs. 4) | (Text neue Fassung) § 8 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen § 9 Bewerten der Prüfungsleistungen § 10 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote § 11 Zeugnisse § 12 Wiederholung der Prüfung § 13 Übergangsvorschrift § 14 Inkrafttreten Anlage 1 (zu den §§ 9 und 10) Bewertungsmaßstab und -schlüssel Anlage 2 (zu § 11) Zeugnisinhalte |
§ 8 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen | § 8 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen |
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt. | 1 Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 9 und 10 außer Betracht. 2 Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 9 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 oder § 10 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3 Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. |
§ 9 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung | § 9 Bewerten der Prüfungsleistungen |
(1) Die Prüfungsteile 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen', 'Handlungsspezifische Qualifikationen' und 'Praktische Prüfung' sind einzeln zu bewerten. Die Bewertung der Prüfungsteile 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen' und 'Handlungsspezifische Qualifikationen' ist aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen zu bilden. (2) Bei der Bewertung der Praktischen Prüfung sind die beiden Situationsaufgaben jeweils einzeln zu bewerten. Die Bewertungen der beiden Situationsaufgaben werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der ersten Situationsaufgabe dreifach gewichtet. (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. (4) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 sowie ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen. Im Falle der Freistellung gemäß § 8 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben. | (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) 1 Im Prüfungsteil 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen' sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsbereich einzeln zu bewerten. 2 Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet. (3) 1 Im Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsschwerpunkt und für das situationsbezogene gastorientierte Fachgespräch einzeln zu bewerten. 2 Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet. (4) 1 Im Prüfungsteil 'Praktische Prüfung' sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1. die erste Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 2 Satz 2 und 2. die zweite Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 2 Satz 5. 2 Aus den Bewertungen der beiden Situationsaufgaben wird als zusammengefasste Bewertung des Prüfungsteils 'Praktische Prüfung' das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. 3 Dabei werden gewichtet: 1. die Bewertung der ersten Situationsaufgabe mit 75 Prozent und 2. die Bewertung der zweiten Situationsaufgabe mit 25 Prozent. |
§ 10 (neu) | § 10 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote |
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1. in jedem Qualifikationsbereich des Prüfungsteils 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen', 2. in jedem Qualifikationsschwerpunkt und im situationsbezogenen gastorientierten Fachgespräch des Prüfungsteils 'Handlungsspezifische Qualifikationen' und 3. in jeder der beiden Situationsaufgaben des Prüfungsteils 'Praktische Prüfung'. (2) Ist die Prüfung bestanden, werden die Bewertungen für die Prüfungsteile 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen', 'Handlungsspezifische Qualifikationen' und 'Praktische Prüfung' jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. (3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen', 'Handlungsspezifische Qualifikationen' und 'Praktische Prüfung' ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (4) 1 Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der Bewertungen der Prüfungsteile zu berechnen. 2 Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 3 Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. 4 Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. | |
§ 11 (neu) | § 11 Zeugnisse |
(1) Wer die Prüfung nach § 10 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B. (2) 1 Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. 2 Jede Befreiung nach § 8 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1. über den erworbenen Abschluss oder 2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. | |
§ 10 Wiederholung der Prüfung | § 12 Wiederholung der Prüfung |
(1) Ein Prüfungsteil, der nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. | (1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden. |
(2) Wer an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung des nicht bestandenen Prüfungsteils an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat, ist auf Antrag von der Prüfung von einzelnen Prüfungsleistungen zu befreien, wenn die in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen ausgereicht haben. Der Antrag kann sich auch darauf richten, bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. Wird eine bestandene Prüfungsleistung erneut geprüft, ist das letzte Ergebnis zu berücksichtigen. | |
§ 11 Übergangsvorschrift | § 13 Übergangsvorschrift |
Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften bis zum 31. Dezember 2011 zu Ende geführt werden. | |
§ 12 Inkrafttreten | § 14 Inkrafttreten |
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft. | |
Anlage 1 (zu § 9 Abs. 4) | Anlage 1 (zu den §§ 9 und 10) Bewertungsmaßstab und -schlüssel |
(siehe BGBl. I 2003 S. 1581) a) Die Wörter 'Artikel 4 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)' werden durch die Wörter 'Artikel 49 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274)' ersetzt. b) Vor dem Wort 'Datum' wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt: 'Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).' | Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition 100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonde- rem Maß entspricht 98 und 99 | 1,1 96 und 97 | 1,2 94 und 95 | 1,3 92 und 93 | 1,4 91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 90 | 1,6 89 | 1,7 88 | 1,8 87 | 1,9 85 und 86 | 2,0 84 | 2,1 83 | 2,2 82 | 2,3 81 | 2,4 79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei- nen entspricht 78 | 2,6 77 | 2,7 75 und 76 | 2,8 74 | 2,9 72 und 73 | 3,0 71 | 3,1 70 | 3,2 68 und 69 | 3,3 67 | 3,4 65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht 63 und 64 | 3,6 62 | 3,7 60 und 61 | 3,8 58 und 59 | 3,9 56 und 57 | 4,0 55 | 4,1 53 und 54 | 4,2 51 und 52 | 4,3 50 | 4,4 48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund- kenntnisse noch vorhanden sind 46 und 47 | 4,6 44 und 45 | 4,7 42 und 43 | 4,8 40 und 41 | 4,9 38 und 39 | 5,0 36 und 37 | 5,1 34 und 35 | 5,2 32 und 33 | 5,3 30 und 31 | 5,4 25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen 20 bis 24 | 5,6 15 bis 19 | 5,7 10 bis 14 | 5,8 5 bis 9 | 5,9 0 bis 4 | 6,0 |
Anlage 2 (zu § 9 Abs. 4) | Anlage 2 (zu § 11) Zeugnisinhalte |
(siehe BGBl. I 2003 S. 1582) a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter 'Artikel 4 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)' durch die Wörter 'Artikel 49 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274)' ersetzt. b) Vor dem Wort 'Datum' wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt: 'Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).' | Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. zum Prüfungsteil 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen' a) Benennung dieses Prüfungsteils mit Note, b) Benennung und Bewertung der vier Qualifikationsbereiche dieses Prüfungsteils mit Punkten, 2. zum Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' a) Benennung dieses Prüfungsteils mit Note, b) Benennung und Bewertung der fünf Qualifikationsschwerpunkte und des situationsbezogenen gastorientierten Fachgesprächs dieses Prüfungsteils mit Punkten, 3. zum Prüfungsteil 'Praktische Prüfung' a) Benennung dieses Prüfungsteils mit Note, b) Benennung und Bewertung der ersten Situationsaufgabe (schriftlich und praktisch) und der zweiten Situationsaufgabe (praktisch und mündlich) dieses Prüfungsteils mit Punkten, 4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 5. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 6. die Gesamtnote in Worten, 7. Befreiungen nach § 8, 8. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 4. |
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