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§ 3 - Wassersicherstellungsgesetz (WasSiG k.a.Abk.)
G. v. 24.08.1965 BGBl. I S. 1225, 1817; zuletzt geändert durch Artikel 251 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 16.09.1965; FNA: 753-4 Wasserwirtschaft
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Geltung ab 16.09.1965; FNA: 753-4 Wasserwirtschaft
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§ 3 Rechtsverordnungen
§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften erlassen über
- 1.
- die Grundsätze für die Bemessung des lebensnotwendigen Bedarfs an Trinkwasser, des unentbehrlichen Umfangs bei der Versorgung mit Betriebswasser und des Bedarfs an Löschwasser,
- 2.
- die Grundsätze für die Beschaffenheit des Trink- und Betriebswassers,
- 3.
- die technischen Anforderungen, denen Anlagen, zu deren Bau oder Umbau nach § 2 Abs. 1 verpflichtet werden kann, genügen müssen.
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Zitierungen von § 3 Wassersicherstellungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 WasSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WasSiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 WasSiG Planung der Maßnahmen
... sie schlagen auf dieser Grundlage, unter Beachtung der Vorschriften nach den §§ 1 bis 3 und unter Berücksichtigung der überregionalen Planungen auf dem Gebiet der ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Erste Wassersicherstellungsverordnung (1. WasSV)V. v. 31.03.1970 BGBl. I S. 357
Zweite Wassersicherstellungsverordnung (2. WasSV)V. v. 11.09.1973 BGBl. I S. 1313; zuletzt geändert durch V. v. 25.04.1978 BGBl. I S. 583
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5167/a71379.htm