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§ 6 - Wassersicherstellungsgesetz (WasSiG k.a.Abk.)
G. v. 24.08.1965 BGBl. I S. 1225, 1817; zuletzt geändert durch Artikel 251 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 16.09.1965; FNA: 753-4 Wasserwirtschaft
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Geltung ab 16.09.1965; FNA: 753-4 Wasserwirtschaft
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§ 6 Inhalt des Verpflichtungsbescheides
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Verpflichtungsbescheid hat zu enthalten
- 1.
- die Bezeichnung des Leistungspflichtigen,
- 2.
- die Leistungspflichten nach Art und Umfang,
- 3.
- die Angabe der voraussichtlichen Kosten,
- 4.
- Erlaubnisse und Genehmigungen, die nach § 5 Abs. 2 erteilt werden.
(2) Der Verpflichtungsbescheid ist mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und dem Leistungspflichtigen zuzustellen.
Zitierungen von § 6 Wassersicherstellungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 WasSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WasSiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 WasSiG Zusatzplanung
... (2) Für die Leistungspflicht und den Verpflichtungsbescheid gelten die §§ 5 und 6 ...
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