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§ 6 - Wassersicherstellungsgesetz (WasSiG k.a.Abk.)

G. v. 24.08.1965 BGBl. I S. 1225, 1817; zuletzt geändert durch Artikel 251 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 16.09.1965; FNA: 753-4 Wasserwirtschaft
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§ 6 Inhalt des Verpflichtungsbescheides



(1) Der Verpflichtungsbescheid hat zu enthalten

1.
die Bezeichnung des Leistungspflichtigen,

2.
die Leistungspflichten nach Art und Umfang,

3.
die Angabe der voraussichtlichen Kosten,

4.
Erlaubnisse und Genehmigungen, die nach § 5 Abs. 2 erteilt werden.

(2) Der Verpflichtungsbescheid ist mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und dem Leistungspflichtigen zuzustellen.



 

Zitierungen von § 6 Wassersicherstellungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 WasSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WasSiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 WasSiG Zusatzplanung
... (2) Für die Leistungspflicht und den Verpflichtungsbescheid gelten die §§ 5 und 6  ...