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§ 7 - Wassersicherstellungsgesetz (WasSiG k.a.Abk.)

G. v. 24.08.1965 BGBl. I S. 1225, 1817; zuletzt geändert durch Artikel 251 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 16.09.1965; FNA: 753-4 Wasserwirtschaft
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§ 7 Zusatzplanung



(1) Ist infolge einer wesentlichen Änderung der Voraussetzungen, auf denen die Planung nach § 4 beruht, für Zwecke des § 1 die Änderung oder Ergänzung des Planes erforderlich, so kann die zuständige Behörde von dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt die Vorlage eines Zusatzplanes verlangen. Die Vorschriften des § 4 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Für die Leistungspflicht und den Verpflichtungsbescheid gelten die §§ 5 und 6 entsprechend.

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Zitierungen von § 7 Wassersicherstellungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 WasSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WasSiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 WasSiG Auskünfte
... der zuständigen Behörde und den zur Planvorlage (§§ 4 und 7 ) verpflichteten Gemeinden, Gemeindeverbänden, Zweckverbänden und Wasser- und ...