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§ 7 - Wassersicherstellungsgesetz (WasSiG k.a.Abk.)
G. v. 24.08.1965 BGBl. I S. 1225, 1817; zuletzt geändert durch Artikel 251 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 16.09.1965; FNA: 753-4 Wasserwirtschaft
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Geltung ab 16.09.1965; FNA: 753-4 Wasserwirtschaft
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§ 7 Zusatzplanung
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ist infolge einer wesentlichen Änderung der Voraussetzungen, auf denen die Planung nach § 4 beruht, für Zwecke des § 1 die Änderung oder Ergänzung des Planes erforderlich, so kann die zuständige Behörde von dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt die Vorlage eines Zusatzplanes verlangen. Die Vorschriften des § 4 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
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Zitierungen von § 7 Wassersicherstellungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 WasSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WasSiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 WasSiG Auskünfte
... der zuständigen Behörde und den zur Planvorlage (§§ 4 und 7 ) verpflichteten Gemeinden, Gemeindeverbänden, Zweckverbänden und Wasser- und ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5167/a71383.htm