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§ 9 - Wassersicherstellungsgesetz (WasSiG k.a.Abk.)
G. v. 24.08.1965 BGBl. I S. 1225, 1817; zuletzt geändert durch Artikel 251 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 16.09.1965; FNA: 753-4 Wasserwirtschaft
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Geltung ab 16.09.1965; FNA: 753-4 Wasserwirtschaft
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§ 9 Instandhaltung und Änderung
§ 9 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Der Leistungspflichtige hat die Anlagen, zu deren Bau, Umbau oder Erhaltung der Verpflichtungsbescheid verpflichtet, ordnungsgemäß zu warten und betriebsfähig zu halten.
(2) Der Inhaber einer der in Absatz 1 genannten Anlagen, der die Anlage wesentlich ändern will, hat dies der zuständigen Behörde unter Beifügung der zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann die Änderung untersagen, wenn dadurch die Zwecke des § 1 gefährdet werden. Mit der Ausführung des anzeigepflichtigen Vorhabens darf zwei Monate nach Eingang der Anzeige begonnen werden, sofern die zuständige Behörde das Vorhaben auf Grund des Satzes 2 nicht untersagt. Die Vorschriften, nach denen die Ausführung des Vorhabens einer behördlichen Genehmigung bedarf, bleiben unberührt.
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Zitierungen von § 9 Wassersicherstellungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 WasSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WasSiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 WasSiG Entscheidung über die Leistungspflicht
... der der Verpflichtungsbescheid verpflichtet, oder die Erfüllung der Verpflichtung nach § 9 Abs. 1 einer Genehmigung oder Erlaubnis nach den wasserrechtlichen Vorschriften, einer ...
§ 10 WasSiG Aufwendungsersatz an Leistungspflichtige
... für Rechnung des Bundes. (2) Die Kosten der Instandhaltung nach § 9 Abs. 1 werden nur ersetzt, soweit dies zum Ausgleich oder zur Abwendung unbilliger Härten ...
§ 29 WasSiG Ordnungswidrigkeiten
... 8 Satz 1 erforderliche Zustimmung verwendet, 2. die Pflicht nach § 9 Abs. 1 zur Instandhaltung einer Anlage oder die Pflicht zur Anzeige nach § 9 Abs. 2 Satz 1 ... nach § 9 Abs. 1 zur Instandhaltung einer Anlage oder die Pflicht zur Anzeige nach § 9 Abs. 2 Satz 1 verletzt, 3. eine Anlage entgegen der Anordnung nach § ... Abs. 2 Satz 1 verletzt, 3. eine Anlage entgegen der Anordnung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 wesentlich ändert, 4. entgegen § 18 Abs. 1 eine ...
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