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§ 11 - Wassersicherstellungsgesetz (WasSiG k.a.Abk.)
G. v. 24.08.1965 BGBl. I S. 1225, 1817; zuletzt geändert durch Artikel 251 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 16.09.1965; FNA: 753-4 Wasserwirtschaft
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Geltung ab 16.09.1965; FNA: 753-4 Wasserwirtschaft
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§ 11 Ausstattung
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für die Zwecke des § 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
- 1.
- die Ausstattung von Anlagen der in § 2 genannten Art mit zusätzlichen Maschinen, Geräten und sonstigen Einrichtungen, insbesondere mit Pumpen, Notstromaggregaten und Einrichtungen zur Wasserverteilung und Wasseraufbereitung sowie zur Messung der Radioaktivität,
- 2.
- die Beschaffung von beweglichen Einrichtungen zur Wassergewinnung, Wasseraufbereitung und Wasserverteilung,
- 3.
- die Lagerung und die Instandhaltung der Einrichtungen nach den Nummern 1 und 2 sowie über deren Verwendung zu anderen als den in § 1 genannten Zwecken,
- 4.
- den Kreis der Leistungspflichtigen, der die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Maßnahmen durchzuführen hat.
(2) Die Aufwendungen für die Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2, zu denen eine Rechtsverordnung oder eine auf Grund der Rechtsverordnung ergangene Verfügung verpflichtet, werden dem Leistungspflichtigen ersetzt; im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 jedoch nur für die erstmalige Ausstattung und nur zur Hälfte. Verwendet der Leistungspflichtige Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 2 für andere Zwecke als die des § 1, so gilt § 10 Abs. 3 entsprechend. Den Aufwendungsersatz leistet die zuständige Behörde für Rechnung des Bundes.
Zitierungen von § 11 Wassersicherstellungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 WasSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WasSiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 WasSiG Vorratshaltung
... sowie Treibstoffen und von sonstigen Betriebsmitteln für die Einrichtungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und für Anlagen der in § 2 genannten Art, 2. ...
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