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§ 13 - Wassersicherstellungsgesetz (WasSiG k.a.Abk.)
G. v. 24.08.1965 BGBl. I S. 1225, 1817; zuletzt geändert durch Artikel 251 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 16.09.1965; FNA: 753-4 Wasserwirtschaft
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Geltung ab 16.09.1965; FNA: 753-4 Wasserwirtschaft
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§ 13 Rechtsverordnungen über Maßnahmen im Verteidigungsfall
(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, für die Zwecke des § 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
- 1.
- den Betrieb der Wasserversorgungs-, Abwasser-, Stau-, Speicher- und Entwässerungsanlagen,
- 2.
- die Lieferung und Verwendung von Wasser,
- 3.
- die Benutzung der Gewässer
(2) Die Bundesregierung und der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat können die ihnen nach Absatz 1 zustehende Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Landesregierungen, auch mit der Ermächtigung zur Weiterübertragung der Befugnis, übertragen.
(3) 1Die Rechtsverordnungen sind aufzuheben, soweit ihre Geltung für die Zwecke des § 1 nicht mehr erforderlich ist. 2Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat sind ferner aufzuheben, wenn der Bundestag und der Bundesrat dies verlangen.
(4) Rechtsverordnungen der Landesregierungen und der von diesen ermächtigten Stellen, die auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 erlassen werden, treten spätestens mit dieser Rechtsverordnung außer Kraft.
Text in der Fassung des Artikels 251 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
Frühere Fassungen von § 13 Wassersicherstellungsgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 251 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 Wassersicherstellungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 WasSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WasSiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 WasSiG Duldungspflichten
... Rechte und Befugnisse durch Benutzungen nach § 14 oder durch den Vollzug der nach § 13 zu erlassenden Vorschriften behindert oder unterbrochen wird, soweit der Benutzung oder dem ...
§ 28 WasSiG Zuwiderhandlung gegen Sicherstellungsmaßnahmen im Verteidigungsfall
... vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift einer auf Grund des § 13 erlassenen Rechtsverordnung oder gegen eine auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangene ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 13 des WassersicherstellungsgesetzesV. v. 07.05.1986 BGBl. I S. 715
Zitat in folgenden Normen
Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 13 des Wassersicherstellungsgesetzes
V. v. 07.05.1986 BGBl. I S. 715
§ 1 WasSiG§13V
... Die Ermächtigung der Bundesregierung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 1 des Wassersicherstellungsgesetzes wird auf die Landesregierungen übertragen. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 251 11. ZustAnpV Änderung des Wassersicherstellungsgesetzes
... In § 13 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 Satz 2 , § 16 Absatz 2 Satz 1 sowie den §§ 24, 33 Satz 3 des Wassersicherstellungsgesetzes ...
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