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§ 15 - Wassersicherstellungsgesetz (WasSiG k.a.Abk.)
G. v. 24.08.1965 BGBl. I S. 1225, 1817; zuletzt geändert durch Artikel 251 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 16.09.1965; FNA: 753-4 Wasserwirtschaft
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Geltung ab 16.09.1965; FNA: 753-4 Wasserwirtschaft
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§ 15 Duldungspflichten
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und die Inhaber sonstiger Rechte an Grundstücken sowie die Inhaber von Rechten und Befugnissen an Gewässern haben im Verteidigungsfall zu dulden, daß die Ausübung ihrer Rechte und Befugnisse durch Benutzungen nach § 14 oder durch den Vollzug der nach § 13 zu erlassenden Vorschriften behindert oder unterbrochen wird, soweit der Benutzung oder dem Vollzug aus Gründen der Verteidigung der Vorrang gebührt.
Zitierungen von § 15 Wassersicherstellungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 WasSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WasSiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 WasSiG Härteausgleich
... einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung oder durch eine Duldungspflicht nach § 15 dem Betroffenen ein Vermögensnachteil zugefügt, der nicht nach § 19 Abs. 1 ...
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