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§ 26 - Wassersicherstellungsgesetz (WasSiG k.a.Abk.)
G. v. 24.08.1965 BGBl. I S. 1225, 1817; zuletzt geändert durch Artikel 251 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 16.09.1965; FNA: 753-4 Wasserwirtschaft
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Geltung ab 16.09.1965; FNA: 753-4 Wasserwirtschaft
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§ 26 Zuständige Behörde
§ 26 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde. In den Ländern, in denen eine obere Wasserbehörde oder eine ihr entsprechende Behörde nicht besteht, ist zuständige Behörde die für das Wasser zuständige oberste Landesbehörde. Die landesrechtlichen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit der in Satz 1 genannten Behörden bleiben unberührt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde abweichend von den Sätzen 1 und 2 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
(2) Erstrecken sich Maßnahmen im Sinne des § 2 auf ein Gebiet, das der Verwaltung mehrerer Länder untersteht, so können die beteiligten Landesregierungen die zuständige Behörde im gegenseitigen Einvernehmen bestimmen.
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Zitierungen von § 26 Wassersicherstellungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 WasSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WasSiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 WasSiG Entscheidung über die Leistungspflicht
... Genehmigung, so entscheidet über diese Genehmigung oder Erlaubnis die nach § 26 zuständige Behörde. Sie hat die für die Genehmigung oder Erlaubnis geltenden ...
§ 19 WasSiG Entschädigung
... tritt an die Stelle der Anforderungsbehörden die zuständige Behörde nach § 26 dieses ...
§ 20 WasSiG Enteignung auf Verlangen
... das Verlangen des Eigentümers tritt. Zuständige Behörde ist die in § 26 genannte ...
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