Tools:
Update via:
§ 28 - Wassersicherstellungsgesetz (WasSiG k.a.Abk.)
G. v. 24.08.1965 BGBl. I S. 1225, 1817; zuletzt geändert durch Artikel 251 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 16.09.1965; FNA: 753-4 Wasserwirtschaft
|
Geltung ab 16.09.1965; FNA: 753-4 Wasserwirtschaft
|
§ 28 Zuwiderhandlung gegen Sicherstellungsmaßnahmen im Verteidigungsfall
§ 28 wird in 1 Vorschrift zitiert
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift einer auf Grund des § 13 erlassenen Rechtsverordnung oder gegen eine auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangene vollziehbare Verfügung verstößt, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist.
Zitierungen von § 28 Wassersicherstellungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 WasSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WasSiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Wirtschaftsstrafgesetz 1954
neugefasst durch B. v. 03.06.1975 BGBl. I S. 1313; zuletzt geändert durch Artikel 76 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 1 WiStrG 1954 Strafbare Verstöße gegen Sicherstellungsvorschriften
... 3. § 22 des Ernährungssicherstellungsgesetzes, 4. § 28 des Wassersicherstellungsgesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5167/a71404.htm