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Änderung § 24 Wassersicherstellungsgesetz vom 27.06.2020
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§ 24 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 24 n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 251 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 Kosten der Auftragsverwaltung | |
(Text alte Fassung) Der Bund trägt die Kosten, die den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden durch den Vollzug dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften und der Weisungen des Bundesministers des Innern entstehen; persönliche und sächliche Verwaltungskosten werden nicht übernommen. | (Text neue Fassung) Der Bund trägt die Kosten, die den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden durch den Vollzug dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften und der Weisungen des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat entstehen; persönliche und sächliche Verwaltungskosten werden nicht übernommen. |
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