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§ 6 - Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Kreditabwicklungsfonds" (KrAbwFG k.a.Abk.)
Anlage zu G. v. 23.09.1990 BGBl. 1990 II S. 885, 993, 1360; zuletzt geändert durch § 14 Abs. 2 G. v. 11.12.2001 BGBl. I S. 3519
Geltung ab 29.09.1990; FNA: 105-3-1-3 Herstellung der Einheit Deutschlands
Geltung ab 29.09.1990; FNA: 105-3-1-3 Herstellung der Einheit Deutschlands
§ 6 Erstattung
Der Bund und die Treuhandanstalt erstatten dem Fonds jeweils die Hälfte der von ihm erbrachten Zinsleistungen. Die Erstattung erfolgt bis zum ersten Tage des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Fonds die in Satz 1 genannten Leistungen erbracht hat. Der Bundesminister der Finanzen fordert die Zahlungen unter Beifügung einer Übersicht an, aus der die Summe der Zinsleistungen und die von den Beteiligten zu tragenden Anteile hervorgehen.
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