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§ 8 - Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Kreditabwicklungsfonds" (KrAbwFG k.a.Abk.)

Anlage zu G. v. 23.09.1990 BGBl. 1990 II S. 885, 993, 1360; zuletzt geändert durch § 14 Abs. 2 G. v. 11.12.2001 BGBl. I S. 3519
Geltung ab 29.09.1990; FNA: 105-3-1-3 Herstellung der Einheit Deutschlands

§ 8 Jahresrechnung



(1) Der Bundesminister der Finanzen stellt am Schluß eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf und fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Bundes bei.

(2) Die Jahresrechnung muß in übersichtlicher Weise den Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten erkennen lassen sowie die Einnahmen und Ausgaben nachweisen.